AGBs
Allgemeine Verkaufs‑ und Lieferbedingungen der Firma Fantastic Computers Inh. Udo Lübke vom 01.04.2011
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs‑ und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Softwareprogrammen und Hardware sowie Dienstleistungen durch die Firma Fantastic Computers Inh. Udo Lübke im folgenden Verkäufer genannt.
1.2 Der Verkäufer wickelt alle Geschäftsvorgänge ausschließlich unter Zugrunde legen dieser allgemeinen Verkaufs‑ und Lieferbedingungen ab. Andere Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.3 Verkaufs‑ und/oder Lieferbedingungen die entgegen 1.2 geschlossen werden, müssen schriftlich fixiert werden.
1.4 Begriffsbestimmung
1.4.1 Als Ware sind Lieferungen von Hard‑ und Softwareprodukten durch den Verkäufer anzusehen.
1.4.2 Als Dienstleistung sind z. B. alle über elektronische Medien erbrachten Leistungen (Domainservices, Webseitenerstellung, Werbung) anzusehen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Warenlieferungen
2.1.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung, ohne Verpackung.
2.1.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Ware zu leisten. Der Verkäufer behält sich vor, Lieferungen im Einzelfall gegen Nachnahme oder Vorkasse durchzuführen.
2.1.3 Der Käufer kann nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.2 Dienstleistungen
2.2.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten.
2.2.2 Der Verkäufer behält sich vor bei Nichtbeachtung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen die gewährten Dienstleistungen einzustellen.
2.2.3 Alle Dienstleistungen und Preise werden in gesonderten Nutzungsverträgen geregelt.
3. Eigentumsvorbehalt für Warenlieferung
3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers, das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Zu den Forderungen des Verkäufers gehören neben den Forderungen insbesondere Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und künftig anstehende Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei der sogenannten Scheck‑ / Wechseldeckung bestehen solange gegebene Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.
3.2 Die Wiederveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang Ist gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen des Faktura‑Endbetrages des Verkäufers ab, die Ihm aus der Wiederveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs‑ und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, das der Käufer Ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
3.3 Die Verarbeitung und Umbildung von Vorbehaltswaren wird durch den Käufer vorgenommen, ohne das dem Verkäufer hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird eine Vorbehaftsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden, Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache Im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Üblichen Ware zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache gilt Im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme Sowie der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben Ist oder der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt Der Käufer, darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne Zustimmung des Verkäufers weder zur Sicherung Übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer zunichte machen oder beeinträchtigen.
3.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers Insoweit zur Freigabe verpflichtet.
4. Gefahrenübergang
4.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die bestellten Erzeugnisse zum Versand gebracht oder abgeholt werden.
5. Gewährleistung, Haftung
5.1 Der Verkäufer haftet nur für solche Fehler, die die vertragsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden die aus natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Installation bzw. Bedienung oder von dem Verkäufer nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen.
5.2 Hardwareprodukte die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Fehler aufweisen für die der Verkäufer gemäß 5.1 haftet, werden nach Wahl des Verkäufers nachgebessert oder ausgetauscht, sofern der Käufer die Mängel unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitteilt. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche, Insbesondere Wandlung, Minderung und Schadenersatz, ausgeschlossen.
5.3 Der Verkäufer Übernimmt keine Gewähr dafür, das die Software unterbrechungs‑ oder fehlerfrei läuft und daß die In der Software enthaltenen Funktionen in einem vom Käufer und dessen eventuellem Kunden gewählten Kombinationen ausführbar sind; für die Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks wird ebenfalls keine Gewähr übernommen.
5.4 Die Haftung für unmittelbare Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall ist jedoch die Haftung beschränkt auf den Kaufpreis.
5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. in dieser Zeit verjähren sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung, auch die, die in Ziffer 5.4 genannt sind.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers
6.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten Ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
6.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz verlegt hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.